Olaf in der Beek

UPDATE: Corona-Krise: Maßnahmen zur Liquiditätssicherung

Corona

Maßnahmen zur Liquiditätssicherung für Unternehmen

 

Die Corona-Krise hat Deutschland fest im Griff. Die Maßnahmen der Behörden ändern sich nahezu im Stundentakt. Viele Unternehmen, allem voran kleine und mittelständische Betriebe, sind von massiven Umsatzeinbußen und einem Rückgang der Aufträge stark betroffen. Um betroffenen Unternehmen schnell zu helfen, haben die Bundesregierung und der Bundestag aber auch die Länder weitreichende Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht:

 

  1. Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, wenn Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Um möglichst vielen Unternehmen diese Möglichkeit zu eröffnen, hat der Bundestag vergangene Woche beschlossen, dass es für die Beantragung von Kurzarbeitergeld schon reicht, wenn zehn Prozent Ihrer Beschäftigten von den unvorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen und damit verbundenem Arbeitsausfall betroffen sind.

Die Bundesagentur für Arbeit hat alle Informationen zum Kurzarbeitergeld hier zusammengestellt: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

    1. Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern vollständig erlassen.
    2. Durch eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird ermöglicht, dass Kurzarbeitergeld auch an Leihkräfte gezahlt werden kann.
    3. Sechs Wochen nach der Antragstellung von Kurzarbeitergeld für Ihr Unternehmen können Sie nach den geltenden Gesetzen auch für Ihre Auszubildenden Kurzarbeitergeld beantragen.

 

  1. Um Unternehmen, die besonders stark durch die Corona-Krise leiden und Liquiditäts- und Finanzierungsschwierigkeiten auf Grund der Corona-Krise haben, vor Insolvenzen zu schützen, wird per Gesetz die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Insolvenz „durch Corona“ und positive Sanierungsbemühungen werden hierbei vom Gesetzgeber vermutet, wenn Unternehmen am 31.12.2019 zahlungsfähig waren.

 

  1. Für Solo-/Selbständige und kleine und mittlere Unternehmen stellen der Bund und die Länder Corona-Soforthilfeprogramm zur Verfügung. Kleinunternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Gründer und Solo-Selbständige erhalten auf vereinfachten Antrag hin:
    1. Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: 9.000 Euro für drei Monate
    2. Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: 15.000 Euro für drei Monate
    3. Diesen Rettungsschirm ergänzt das Land NRW durch die NRW-Soforthilfe 2020 um Zahlungen für Selbständige und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten in Höhe von 25.000 Euro, um die bestehende Lücke zwischen den Maßnahmen für große und kleine und mittlere Unternehmen, die sich für Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 11 und 249 aus den Maßnahmen des Bundes ergibt, teilweise zu schließen.
    4. Anträge zum Sofortprogramm des Bundes und der Länder können ab Freitag (27.03.2020) hier online gestellt werden https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner. Um schnell Geldauszahlungen zu gewährleisten und unbürokratisch helfen zu können, werden die hierfür notwendigen Voraussetzungen (Halbierung der Umsätze gegenüber Vorjahresmonat oder nicht ausreichende liquide Mittel zur Erfüllung kurzfristiger Zahlungsverpflichtungen oder Schließung auf Grund von behördlicher Anordnung) erst im Nachgang geprüft!

 

  1. Im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds stellt der Bund größeren Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 160 Millionen Euro oder Umsatzerlösen von mindestens 320 Millionen Euro oder mindestens 250 Arbeitnehmern weitreichende finanzielle Mittel zur Verfügung (Achtung, zwei von drei Kriterien müssen erfüllt sein). Ursprünglich war eine Ausschüttung nur an Unternehmen ab 2.000 Mitarbeitern vorgesehen. Dies konnte Druck der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag auf 250 Mitarbeiter abgesenkt werden.
    1. Garantieübernahmen für bis zu 400 Milliarden Euro für Laufzeiten bis zu 60 Monaten;
    2. Rekapitalisierung für bis zu 100 Milliarden Euro;
    3. Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme durch Darlehen von bis zu 100 Milliarden Euro.

 

  1. Zur Liquiditätssicherung von Unternehmen, die in der Corona-Krise unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten hat der Bund steuerliche Erleichterungen beschlossen. Die Finanzbehörden können Unternehmen damit in großem Umfang Steuerstundungen gewähren, bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten und sind angewiesen steuerpflichtigen Unternehmen zur Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Als Unternehmen können Sie Ihre Steuervorauszahlung an die gegebenen Umsatz- bzw. Gewinnerwartungen leichter anpassen. Wenden Sie sich hierfür an Ihr zuständiges Finanzamt, am besten telefonisch.
    1. Die Landesregierung NRW hat die Finanzverwaltung ab sofort angewiesen, den betroffenen Unternehmen weitestmöglich entgegenzukommen. Zudem ist auf Antrag nun die zinslose Steuerstundung (Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer) möglich. Hierzu gibt es unter www.finanzverwaltung.nrw.de ein stark vereinfachtes Antragsformular.
    2. Darüber hinaus hat die Landesregierung NRW verfügt, dass von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen und Säumniszuschläge erlassen werden.
    3. Weiterhin können nach Beschluss der Landesregierung NRW Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer auf Antrag auf Null herabgesetzt werden. Dies verschafft den Unternehmen im Land mehr als 4 Milliarden Euro an Liquidität.

 

  1. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet schon jetzt eine Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Allgemeine Informationen erhalten Sie über die gebührenfreie Hotline unter 0800-5399 001.
    1. Für KfW-Kredite gelten nun niedrigere Zinssätze und vereinfachte Risikoprüfungen bis zu einer Kredithöhe von 3 Millionen Euro. Die Haftungsfreistellung wird auf bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen für KMU erhöht, um Banken und Sparkassen die Kreditvergabe zu erleichtern.
    2. Auf Beschluss der Bundesregierung hat die KfW das Sonderprogramm „KfW-Schnellkredit 2020“ mit stark vereinfachten Zugangskriterien und einer 100%igen Haftungsfreistellung der Hausbanken aufgelegt.
      1. Kleine bis mittlere Unternehmen können durch dieses Darlehen Liquiditätshilfen in Höhe von bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019 bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und bis zu 500.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten
      2. Anders als beim bereits bestehenden „Sonderprogramm 2020“ sieht dieses Schnellkreditprogramm KEINE vorgeschaltete Prüfung durch die Hausbank zur Zukunftsprognose vor, sondern ermöglicht eine Kreditvergabe rein anhand vergangenheitsbezogener Daten. Das antragstellende Unternehmen muss seit mindestens 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein (Datum der ersten Umsatzerzielung), darf zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gem. EU-Definition gewesen sein und muss zum 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen haben (Versicherung erfolgt durch antragstellendes Unternehmen unter Hinweis auf die Strafbarkeit von Betrug).
      3. Die Zinsmarge des KfW-Schnellkredits beträgt 3% p.a. und die Rückzahlungsdauer 10 Jahre bei gleichen Raten, wobei dieser Kredit bei fortlaufender Geschäftstätigkeit in ein reguläres KfW-Darlehen mit durchschnittlich niedrigeren Zinssätzen überführt werden kann.

 

  1. Unternehmen, die bis zur Corona-Krise ein tragfähiges und profitables Geschäftsmodell hatten, können über Ihre Hausbanken Bürgschaften zur Liquiditätssicherung beantragen. Bis zu einem Beitrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbank direkt vergeben, ab einer Höhe von 2,5 Millionen Euro durch die Länder. Die für Sie zuständige Bürgschaftsbank finden Sie hier: https://vdb-info.de/mitglieder
    1. Ergänzend hierzu hat die Landesregierung NRW beschlossen, den Rahmen für Landesbürgschaften von 900 Millionen Euro auf 5 Milliarden Euro anzuheben.
    2. Anträge auf die Gewährung von Landesbürgschaften werden innerhalb einer Woche bearbeitet. Expressbürgschaften bis zu einer Höhe von 250.000 Euro werden innerhalb von drei Tagen ausgeschüttet.
    3. Der Gewährleistungs- und Rückbürgschaftsrahmen der Bürgschaftsbank NRW wird von 100 Millionen Euro auf 1 Milliarde Euro angehoben und die Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt.
    4. Für Kontokorrent-Linien bis 100.0000 Euro werden über die Bürgschaftsbank NRW 90-prozentigen Bürgschaften im Schnellverfahren angeboten, sobald das Bundesministerium für Finanzen hierzu die Freigabe erteilt.
    5. Die Verbürgungsquote wird von 80 Prozent auf 90 Prozent angehoben, sobald die notwendigen europäischen Rahmenbedingungen dies zulassen.
    6. Die NRW.Bank übernimmt im Rahmen ihres Universalkredits ab sofort schon ab dem ersten Euro 80 Prozent des Risikos, anstatt bisher 50 Prozent.

 

  1. Die Landesregierung NRW hält zudem weitere Unterstützungsmaßnahmen, beispielsweise zur Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten bereit. Dies gilt auch für Unternehmen, für die ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Umfangreiche Informationen der Landesregierung NRW finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner. Ansprechpartner sind jeweils die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.

 

  1. Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf kleinere private Einrichtungen und Freiberufler in der Kultur einzudämmen, hat die Landesregierung ein Sofortprogramm für Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen beschlossen.
    1. Freischaffende professionelle Künstlerinnen und Künstler können über die zuständige Bezirksregierung existenzsichernde Einmalzahlungen in Höhe von bis zu 2.000€ beantragen, die nicht rückzahlungspflichtig sind. Hierfür sind zunächst insgesamt 5 Millionen Euro vorgesehen.
    2. Das reguläre Förderverfahren wird angepasst. Bewilligte bzw. in Prüfung befindliche Förderungen in Höhe von 120 Millionen Euro werden in jedem Fall ausgezahlt. Zudem sollen Ausfallkosten, die durch Absagen entstehen, als zuwendungsfähige Ausgaben im Rahmen der Förderung anerkannt und die bisher bei der Verwendung geltende Zwei-Monats-Frist gelockert werden.
    3. Auch die im Bereich der gemeinwohlorientierten Weiterbildung und politischen Bildung bewilligten gesetzlichen Fördermittel in Höhe von 120 Millionen Euro werden fortlaufend und beschleunigt ausbezahlt, auch wenn die Veranstaltungen nicht durchgeführt werden können. Darüber hinaus arbeitet das Ministerium an einem Hilfsprogramm, um wegfallende Kurs- und Teilnahmebeiträge auszugleichen.

 

  1. Busunternehmen, die im Auftrag der Städte und Gemeinden vor allem Schüler- und Linienverkehre abwickeln und auf Grund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens unter gravierenden Umsatzeinbußen leiden, werden von der Landesregierung NRW entlastet, indem die Ausbildungsverkehrs-Pauschale in Höhe von 130 Millionen Euro sowie die noch zur Verfügung stehenden Mittel aus der ÖPNV-Pauschale an die Kommunen mit sofortiger Wirkung ausbezahlt werden. Insgesamt werden damit 227,5 Millionen Euro aus dem Landeshaushalt ausgezahlt.

 

Aufgrund der sich schnell ändernden Lage aktualisiere ich die entsprechenden Maßnahmen, sobald neue Informationen vorliegen. Die jeweils neuesten Maßnahmen, die diesem Schreiben ergänzt werden, sind hierbei kursiv gehalten.